Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung – BMBWF § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Text

Zeugnis

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
  2. Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/97/P16/NOR40252280

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