Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMBWF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.04.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl.
BGBl. II Nr. 55/2026.
Text
Zeugnis
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Im RIS seit
20.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20012225
Dokumentnummer
NOR40252280