Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung – BMBWF § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
  2. Absatz 2,Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.
  3. Absatz 3,Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Prüferinnen und Prüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
  4. Absatz 4,Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter des höheren Dienstes mit ausgewiesenen Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalentwicklung zu bestellen.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/97/P15/NOR40252279

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