Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung – BMBWF § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Text

Jobrotation

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens ein- und höchstens zweimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung zuzuteilen, sofern der Absolvierung der Jobrotation keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann nur dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
  3. Absatz 3,Die Jobrotation hat insgesamt einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen zu umfassen und ist mit einer schriftlichen Nachbetrachtung über das dort erworbene Wissen abzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, a, a, VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 abzuschließen.
  5. Absatz 5,Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
  6. Absatz 6,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG).

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/97/P12/NOR40252276

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