(5)Absatz 5,Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.