(1)Absatz eins,Steht das EDV-gestützte System oder der Zugang zu diesem System nicht zur Verfügung, kann der Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder zertifizierter Versender) abweichend von § 5 nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach Art. 9 der Delegierten Verordnung verwendet und vom Versender mit einem ARC (Abs. 5 und 6) versehen wird.Steht das EDV-gestützte System oder der Zugang zu diesem System nicht zur Verfügung, kann der Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder zertifizierter Versender) abweichend von Paragraph 5, nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach Artikel 9, der Delegierten Verordnung verwendet und vom Versender mit einem ARC (Absatz 5 und 6) versehen wird.