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Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

20.05.2026

Abkürzung

NFBioV

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an Unternehmen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.
  2. Absatz 2,Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß Paragraph 3, über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.
  3. Absatz 3,Unternehmen haben eine Kopie des Zertifikats gemäß Absatz eins und Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen beizulegen.
  4. Absatz 4,Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 9,, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Warenkonten zu enthalten.

Schlagworte

Warenausgang

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251945

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/85/P8/NOR40251945

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