Bundesrecht konsolidiert

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Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung § 7

Kurztitel

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NFBioV

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an Erzeuger

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.
  2. Absatz 2,Diese schriftliche Selbsterklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Selbsterklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages.
  3. Absatz 3,Die Erzeuger haben Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte zu führen, diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40277931

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/85/P7/NOR40277931

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