(1)Absatz eins,Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.