(1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065:2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011:2018 genügen und
sich nachweislich verpflichten, im Sinne des § 10 Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.sich nachweislich verpflichten, im Sinne des Paragraph 10, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.