(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die nach Abschluss des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes und der in der jeweiligen Anlage vorgesehenen prüfungsrelevanten Pflichtmodule abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als schriftliche, elektronische, mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.