Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

18.03.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine pauschale Kostenabfindung in der Höhe von 500 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012204

Dokumentnummer

NOR40251670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/69/P14/NOR40251670

Navigation im Suchergebnis