(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.