Bundesrecht konsolidiert

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Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems § 4

Kurztitel

Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anbindung an Behördennetz

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      die Anbindung an das Behördennetz.
  2. Absatz 2,Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012189

Dokumentnummer

NOR40251366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/60/P4/NOR40251366

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