(1)Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können.Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, den Endnutzern Warnmeldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, übermitteln können.