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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 32

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Zusammenlagerung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.
  2. Absatz 2,Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-VO aufweisen, mit anderen Stoffen oder Gemischen ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Gefahrenklasse 2.6. (Entzündbarkeit) relevant.
  3. Absatz 3,Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß Paragraph 33, zusammengelagert werden.
  4. Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten dürfen mit folgenden anderen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Stoffen und Gemischen, die nicht unter Artikel 3 CLP-VO fallen (nicht als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische),
    2. Ziffer 2
      entzündbaren Gase in Form von Propan oder Butan (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang römisch eins CLP-VO) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,
    3. Ziffer 3
      Stoffen und Gemischen, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (Aerosole),
    4. Ziffer 4
      Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 2.7 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (entzündbare Feststoffe), in pastöser Form und bis zu einer Menge von 200 kg,
    5. Ziffer 5
      Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,
    6. Ziffer 6
      Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),
    7. Ziffer 7
      Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),
    8. Ziffer 8
      Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),
    9. Ziffer 9
      Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),
    10. Ziffer 10
      Stoffen und Gemischen mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,
  5. Absatz 5,Bei der Zusammenlagerung gemäß Absatz 4, sind Aerosole gemäß Absatz 4, Ziffer 3, brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten.
  6. Absatz 6,Im Einzelfall darf die Behörde andere als die im Absatz 4, umschriebenen Zusammenlagerungen zulassen, wenn durch entsprechende Brandschutzmaßnahmen (zB durch Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) der gleiche Schutz erreicht wird.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P32/NOR40251129

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