(2)Absatz 2,Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VEXAT vorliegen.Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, VEXAT vorliegen.