Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan BKA 2023 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 437/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.12.2023

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In allen Erlässen sowie internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20012496

Dokumentnummer

NOR40259390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/437/P9/NOR40259390

Navigation im Suchergebnis