Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BKA 2023 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 437/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

30.12.2023

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
  2. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit/Home-Office sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.

Schlagworte

Funktionsstufe

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20012496

Dokumentnummer

NOR40259403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/437/P22/NOR40259403

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