Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan BKA 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
30.12.2023
Außerkrafttretensdatum
18.03.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
(2)Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit/Home-Office sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.
Schlagworte
Funktionsstufe
Im RIS seit
12.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20012496
Dokumentnummer
NOR40259403