Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BKA 2023 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 437/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2023

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf allen Ebenen ist die Gleichstellung und Gleichbehandlung im Bundeskanzleramt zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Vor allem die Personalabteilung und alle funktional zuständigen Organisationseinheiten haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an deren Erarbeitung zu beteiligen und so eine Vorbildfunktion zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Allen – auch neu eintretenden – Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Allen Bediensteten ist nach Absprache mit deren Vorgesetzten die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20012496

Dokumentnummer

NOR40259383

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/437/P2/NOR40259383

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