Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BKA 2023 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 437/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.12.2023

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsarbeit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist auf der Homepage des Bundeskanzleramtes (Intranet) zu publizieren.
  2. Absatz 2,Allen – insbesondere neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
  4. Absatz 4,In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in ressortinternen digitalen und analogen Medien (Intranet) ist für Themen der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechender Raum vorzusehen.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20012496

Dokumentnummer

NOR40259391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/437/P10/NOR40259391

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