Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023, zur Besorgung übertragen. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2023,, zur Besorgung übertragen.
Schlagworte
Lebenshaltungskosten
Im RIS seit
11.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012493
Dokumentnummer
NOR40259359