Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen § 2

Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012489

Dokumentnummer

NOR40259333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/430/P2/NOR40259333

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