Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen § 1

Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Zu den in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG, Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in Paragraph 54, GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Gebührenrahmen.
  3. Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012489

Dokumentnummer

NOR40259332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/430/P1/NOR40259332

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