Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit
von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 BFinG notwendig sind, betraut.von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß Paragraph 2, Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, BFinG notwendig sind, betraut. (2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird weiters mit der Entwicklung, der Wartung und dem Betrieb von IT-Anwendungen (u.a. Betriebssystemwartung sowie Wartung und Betrieb von Standardprodukten) und IT-Infrastruktur (bspw. Netzwerk-, Client- und Serverinfrastruktur) für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH betraut.
(3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.Hinsichtlich der in Absatz eins bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.
Schlagworte
Netzwerkinfrastruktur, Clientinfrastruktur
Im RIS seit
03.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012468
Dokumentnummer
NOR40258493