(2)Absatz 2,Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muss der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob die Bewegungsflächen betriebsbereit sind.