Bundesrecht konsolidiert

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Fußpflege-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Fußpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 388/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012444

Dokumentnummer

NOR40257923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/388/P4/NOR40257923

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