Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 386/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Elektrotechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Energietechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Smart Home (S1)
    2. Ziffer 2
      Gebäudetechnik (S2)
    3. Ziffer 3
      Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
    4. Ziffer 4
      Netzwerktechnik (S4)
    5. Ziffer 5
      Eisenbahnelektrotechnik (S5)
    6. Ziffer 6
      Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
    7. Ziffer 7
      Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
    8. Ziffer 8
      Eisenbahntransporttechnik (S8)
    9. Ziffer 9
      Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
    10. Ziffer 10
      Eisenbahnbetriebstechnik (S10)
    11. Ziffer 11
      Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice (S11)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

S2

S3

S4

S5

S6

S7

S8

S9

S10

S11

H1

 

 

 

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

4

4

H2

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

H3

 

 

 

x

 

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

H4

 

x

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

4

  1. Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  2. Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Elektrotechnik, Anlagentechnik, Automatisierungstechnik, Hauptmodul

Im RIS seit

07.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40270210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/386/P1/NOR40270210

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