Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Ehrenzeichen § 1

Kurztitel

Bundes-Ehrenzeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
  2. Absatz 2,Das Kleinod wird auf der linken Brustseite oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20012436

Dokumentnummer

NOR40257666

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/375/P1/NOR40257666

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