Wurden infolge einer Abberufung gemäß Z 2 lit. b zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.Wurden infolge einer Abberufung gemäß Ziffer 2, Litera b, zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.