Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
08.02.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13,
BGBl. II Nr. 6/2026).
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
der theoretischen Ausbildung und
der praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3)Absatz 3,Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Im RIS seit
08.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250883