(5)Absatz 5,Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß § 3, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß Paragraph 3,, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.