(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern über ausgewählte Ausbildungsmodule und anderen Ausbildungsveranstaltungen, welche mit der Teilnahme als absolviert gelten, sowie aus einer abschließenden kommissionellen Prüfung mit dem Schwerpunkt Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich. Allenfalls können Teilprüfungen auch zusammengefasst werden.