Bundesrecht konsolidiert

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VwGH-Grundausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht;
    2. Ziffer 2
      Sozialkompetenz und Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Absatz 2,Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
  4. Absatz 4,Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder andere qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut.
  5. Absatz 5,Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Ausbildungsangelegenheiten befassten Personalabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012399

Dokumentnummer

NOR40257028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/330/P5/NOR40257028

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