Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
10.11.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EEff-IVEV
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit
Technische Machbarkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den §§ 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 3 vorliegt.Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den Paragraphen 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 3 vorliegt.
(2)Absatz 2,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Wärmezähler bei Vorliegen der folgenden Wärmeabgabesysteme technisch nicht machbar:
Heizung über Bauteilaktivierung;
Heizung über eine zentrale Lüftungsanlage;
Flächenheizsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen, und
Einrohr- oder Zweirohrsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen.
(3)Absatz 3,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernkältesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Kältezähler bei Vorliegen der folgenden Kälteabgabesysteme technisch nicht machbar:
Kühlung über Bauteilaktivierung;
Kühlung über eine zentrale Lüftungsanlage;
Kühlkreise, die mehr als eine Nutzungseinheit versorgen, und
Kühlung über das Wärmeabgabesystem des Heizkreises (Change-Over-Systeme).
Schlagworte
Einrohrsystem
Im RIS seit
09.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
20012388
Dokumentnummer
NOR40256880