Bundesrecht konsolidiert

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Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO § 2

Kurztitel

Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 319/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Wurden für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen haben, Zinsaufwendungen aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs vom Steuerpflichtigen bereits außer Ansatz gelassen, hat der Steuerpflichtige ein Gutachten nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3 und 4 dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 zu übermitteln; wurden Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs hingegen nicht außer Ansatz gelassen, gilt die Übermittlung des Gutachtens als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

20012386

Dokumentnummer

NOR40256868

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/319/P2/NOR40256868

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