(2)Absatz 2,Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind von der Ausbildungsleitung an die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben anzupassen, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist. Bereits absolvierte Ausbildungsmaßnahmen gemäß BEV-GA-V 2018 sind entsprechend der allgemeinen Anrechnungsbestimmungen anzurechnen.