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BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 § 10

Kurztitel

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEV-GA-V 2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn alle Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2,Ob der erfolgreiche Abschluss eines gemäß individuellen Ausbildungsplans vorgesehenen Moduls mit einer Klausurarbeit und/oder mündlichen Prüfung verbunden ist, richtet sich nach den Inhalten und der Zielsetzung des jeweiligen Moduls. Die konkreten Anforderungen und allfälligen Prüfungsmodalitäten sind den Bediensteten zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsbeurteilung hat durch die jeweils vom Vorsitz der Prüfungskommission bestellten Kommissionsmitglieder zu erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung durch einen Prüfungssenat, insbesondere bei kürzeren Modulen kann jedoch auch ein einziges Mitglied der Prüfungskommission die Prüfung abnehmen.
  4. Absatz 4,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsleitung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  6. Absatz 6,Absolvierte Module sind durch Vorlage entsprechender Nachweise wie Teilnahme- oder Prüfungsbestätigungen zu belegen.
  7. Absatz 7,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die weiteren Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der auszubildenden Person auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Schlagworte

Teilnahmebestätigung

Im RIS seit

20.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256399

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/311/P10/NOR40256399

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