(4)Absatz 4,Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber. Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen abweichend zu § 4 und zu Abs. 1 für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber. Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen abweichend zu Paragraph 4 und zu Absatz eins, für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.