Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.
(2)Absatz 2,Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Im RIS seit
25.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255774