(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Höhe der Produzentenbeiträge je Packstoff sind die Einnahmen (insbesondere Registrierungsgebühren, Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge) und die Ausgaben (insbesondere Aufwandsentschädigungen (Handling Fee), Sammel-, Sortier-, Zähl- und Transportkosten, Administrationskosten, Kosten der Vorbereitungsarbeiten, Finanzierungskosten der zentralen Stelle, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und Kosten für Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. der Abgeltung von Reinigungskosten) zu berücksichtigen. Ein negativer Produzentenbeitrag ist nicht zulässig. Überschüsse sind zur Verbesserung des Gesamtsystems zu verwenden.