Bundesrecht konsolidiert

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Clearinggebühr-Verordnung 2023 § 5

Kurztitel

Clearinggebühr-Verordnung 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
  2. Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20012359

Dokumentnummer

NOR40255711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/276/P5/NOR40255711

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