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Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung § 4

Kurztitel

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-QBV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erforderliche Punkte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den Paragraphen 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß Paragraph 7, erhalten.
  2. Absatz 2,Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
  3. Absatz 3,Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
  4. Absatz 4,Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
  5. Absatz 5,Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/264/P4/NOR40255609

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