Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BefE-DV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Verfahren
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
Im RIS seit
08.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
20012351
Dokumentnummer
NOR40255562