Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AdminAss-Controllingverordnung § 3

Kurztitel

AdminAss-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

2. Abschnitt
Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten über Personen, die als administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen arbeiten, in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (pseudonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/257/P3/NOR40255490

Navigation im Suchergebnis