Bundesrecht konsolidiert

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Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFO-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschluss

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraph 3, ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.
  3. Absatz 3,In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

Im RIS seit

25.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20012339

Dokumentnummer

NOR40255353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/249/P5/NOR40255353

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