(1)Absatz eins,Der dem Zweck der Online-Identifikation dienende Teil des Gesprächs ist zur Gänze in Form einer Videosequenz aufzuzeichnen oder mittels Bildschirmkopien zu dokumentieren. Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden:
die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite und
die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.
Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen jedenfalls von einer solchen Qualität sein, dass die Person und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.