Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Video-Identifikationsverordnung § 3

Kurztitel

Finanz-Video-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FVIV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Online-Identifikation sind Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich einzusetzen, die zuverlässig und für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten Raum einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich durchführen. Unter besonderen Umständen darf die Online-Identifikation am Wohnsitz des Mitarbeiters in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchgeführt werden (Online-Identifikation im Home-Office). Mitarbeiter im Home-Office haben sich während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufzuhalten.

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012338

Dokumentnummer

NOR40255334

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/247/P3/NOR40255334

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