Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 246/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

Die nachfolgenden Schlussbestimmungen regeln Anwendungsbereich, Umsetzung und Inkraft-treten des Frauenförderungsplanes:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sinngemäß anzuwenden, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit.
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
  3. Absatz 3,Die Evaluierung des Frauenförderungsplanes obliegt der AllgPersAng. Die dazu erforderlichen Strukturen und Aufgabenbereiche sind zu schaffen.
  4. Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes, ist ein Steuerungselement auf Ebene der Ressortleitung einzurichten. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist zu diesen Treffen einzuladen.
  5. Absatz 5,Dieser Frauenförderungsplan tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
  6. Absatz 6,Der Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung, verlautbart im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20012337

Dokumentnummer

NOR40255329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/246/P17/NOR40255329

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