Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 246/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat eine von betreuungspflichtigen Bediensteten angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme dieser Arbeitszeitmodelle keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung von Besprechungszeiten ist nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen bzw. sind diese rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Bei der Anordnung von Mehrdienstleistungen oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20012337

Dokumentnummer

NOR40255324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/246/P12/NOR40255324

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