Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft § 6

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Menschenwürde im Arbeitsumfeld

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Würde von Frauen und Männern im Arbeitsumfeld ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen, Veröffentlichungen (Publikationen), Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Es obliegt den Führungskräften in allen Dienststellen, ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden und auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt und vom Bewusstsein über Gleichstellung und Chancengleichheit getragen ist.
  2. Absatz 2,Alle Bediensteten sind von den Personalabteilungen über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei Verletzung ihrer Würde im Arbeitsumfeld, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zur Wehr zu setzen, zu informieren.
  3. Absatz 3,Im Falle von Meldungen von Verletzungen der Würde im Arbeitsumfeld ist die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen von der Personalabteilung darüber zu informieren. Mit schriftlicher Zustimmung des Opfers kann auch dessen Name zum Zwecke der Kontaktaufnahme bekannt gegeben werden.
  4. Absatz 4,Bei der Festlegung der Dienstpflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine diskriminierenden Aufgabenzuweisungen erfolgen.

Im RIS seit

17.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254251

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/226/P6/NOR40254251

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