Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.07.2023

Außerkrafttretensdatum

02.09.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Verfahrens gem. den Paragraphen 9, f PVG der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken.

Schlagworte

Personalentwicklung, Geschäftseinteilung

Im RIS seit

17.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/226/P5/NOR40254250

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