Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 226/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.07.2023

Außerkrafttretensdatum

02.09.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch eins. Abschnitt

Grundsätze der Gleichbehandlung im BMAW

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zur Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und fördert zu deren Umsetzung die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle Bediensteten.
  2. Absatz 2,Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG in allen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, sofern diese keinen eigenen Frauenförderungsplan erstellen müssen.
  3. Absatz 3,Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Umsetzung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, zu setzen, zu unterstützen und in der Personalplanung sowie in den Ausbildungsplänen zu verankern.
  4. Absatz 4,Als sichtbares Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen und Aussendungen des Ressorts Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

Schlagworte

Organbezeichnung

Im RIS seit

17.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/226/P1/NOR40254246

Navigation im Suchergebnis