Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 3.Paragraph 3,
Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln: Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 8, Absatz 3, EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, EKBSG folgende Daten zu übermitteln:
Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
installierte Kapazität der Anlage;
eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EKBSG;
mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;mögliche Befreiung gemäß Paragraph 2, EKBSG;
allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, EKBSG in Euro;
wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKBSG;
Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.EKB-S gemäß Paragraph 3, EKBSG je Kalendermonat in Euro.